Grundrechte im Islam

Obwohl ein islamischer Staat in jedem beliebigen Teil der Welt errichtet werden kann, ist der Islam nicht darauf bedacht, die Menschenrechte oder bestimmte Privilegien auf die geographischen Grenzen des eigenen Staates zu beschränken. Der Islam hat einige allgemeingültige Grundrechte4 für die gesamte Menschheit festgelegt, die unter allen Umständen einzuhalten und zu achten sind, einerlei ob sich der Betreffende innerhalb des Territoriums des islamischen Staates aufhält oder außerhalb, ob er mit dem Staat in Krieg oder Frieden lebt.
Das Blut des Menschen gilt auf jeden Fall als heilig und darf nicht ungerechtfertigt vergossen werden. Es ist unzulässig, Frauen, Kinder, alte Menschen, Kranke oder Verwundete zu unterdrücken. Die Würde und Keuschheit der Frau ist unter allen Umständen zu respektieren. Die Hungrigen müssen gespeist, die Nackten eingekleidet und die Verwundeten oder Kranken medizinisch behandelt werden, wobei es gleichgültig ist, ob sie der islamischen Gemeinschaft angehören oder nicht, ober ob sie gar zu deren Feinden zählen.
Diese und einige andere Bestimmungen wurden vom Islam als Grundrechte festgelegt für jeden einzelnen, die ihm aufgrund seiner Stellung als Mitglied der menschlichen Gesellschaft unter der Verfassung eines islamischen Staates zustehen. Selbst das Recht auf Staatsbürgerschaft beschränkt sich im Islam nicht auf die Menschen, die innerhalb der Grenzen seines Staates geboren werden, sondern wird jedem Muslim ungeachtet seines Geburtsortes gewährt.
Ein Muslim wird also ipso facto Bürger eines islamischen Staates, sobald er seinen Fuß mit der Absicht, dort zu leben, auf dessen Boden setzt, und er genießt so das Recht auf Staatsbürgerschaft zusammen mit denen, die die Staatsbürgerschaft durch Geburtsrecht erwerben. Die Staatsbürgerschaft sollte deshalb in allen islamischen Staaten, die es auf der Welt geben mag, gleichermaßen Gültigkeit haben und ein Muslim sollte keinen Pass benötigen, um in einen ein- oder aus einem anderen ausreisen zu können; und jeder Muslim ist für sämtliche Positionen, – auch die höchst verantwortungsvollen – in einem islamischen Staat als wählbar und geeignet zu betrachten ohne Ansehen seiner rassischen Zugehörigkeit, seiner Hautfarbe oder seines Standes.
Der Islam hat auch bestimmte Rechte für die innerhalb der Grenzen eines islamischen Staates lebenden Nichtmuslime festgelegt. Diese Rechte müssen notwendigerweise einen Bestandteil der islamischen Verfassung ausmachen.6 Nach der islamischen Terminologie werden solche Nichtmuslime Dhimmis (die Verbündeten) genannt, was bedeutet, dass der islamische Staat mit ihnen ein Bündnis eingegangen ist und ihren Schutz garantiert.
Leben, Besitz und Ehre eines Dhimmis (nichtmuslimischen Bürgers) müssen genauso wie die eines muslimischen Bürgers geachtet und geschützt werden. In Bezug auf das bürgerliche und das Strafrecht besteht zwischen einem Muslim und einem Nichtmuslim nicht der geringste Unterschied. In die persönlichen Gesetze der Nichtmuslime wird sich der islamische Staat nicht einmischen. Sie genießen völlige Gewissens- und Glaubensfreiheit und es steht ihnen frei, ihre religiösen Rituale und Zeremonien in der Art und Weise zu vollziehen, wie sie es wünschen. Sie können nicht nur ihre Religion predigen, sondern sind sogar berechtigt, am Islam innerhalb der von Gesetz und Anstand vorgeschriebenen Grenzen Kritik zu üben.
Die in dieser Hinsicht gewährten Rechte sind nicht begrenzt, doch das bürgerliche Recht des Landes muss voll respektiert werden und jegliche Kritik muss innerhalb dieses Rahmens geübt werden, was auf alle Bürger des Staates zutrifft. Diese und ebenso viele andere Rechte wurden den Dhimmis im Islam zugesprochen. Diese Rechte sind unwiderruflicher Natur. Nichtmuslime können ihrer nur dann beraubt werden, wenn sie das Bündnis aufkündigen, das ihnen die Staatsbürgerschaft gewährt.
Wie arg auch die Unterdrückung sein mag, die ein nichtmuslimischer Staat gegen seine muslimischen Bürger verübt, für einen islamischen Staat ist es nicht zulässig, an seinen nichtmuslimischen Bürgern auch nur die geringste Vergeltung zu üben. Das geht so weit, dass selbst wenn alle Muslime außerhalb der Grenzen eines islamischen Staates niedergemetzelt werden, der Staat nicht ungerechtfertigterweise das Blut eines einzigen Nichtmuslims vergießen darf, der innerhalb seiner Grenzen lebt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.