Marufat

Die Schari′a unterscheidet bei den Ma′rufat drei Kategorien: Das Obligatorische (Fardh und Wadschib,) das Empfohlene (Matlub) und das Zulässige (Mubah). Eine muslimische Gesellschaft muss darauf achten, dass die unerlässlichen Pflichten, (Ma′rufat), eingehalten werden, und in der Schari′a gibt es hierüber klare und bindende Richtlinien. Die empfohlenen Pflichten (Matlub) sind solche, die die Schari′a in einer muslimischen Gesellschaft eingehalten und praktiziert sehen möchte. Einige davon werden eindeutig von uns verlangt, während andere uns durch Folgerung und Ableitung von dem, was der Prophet (Friede sei mit ihm) gesagt hat, nahe gelegt worden sind. Abgesehen davon wurden in der von der Schari′a dargelegter Lebensordnung besondere Vorkehrungen für deren Wachstum und die Förderung einiger von ihnen getroffen. Andere wiederum werden einfach von der Schari′a empfohlen, wobei es der Gesellschaft oder dem einzelnen besonders Rechtschaffenen überlassen bleibt, sich ihrer Förderung anzunehmen.
Bleibt noch das Zulässige, (Mubah). Genau genommen gehört nach der Schari′a alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, zu den zulässigen Ma′rufat, das heißt, zu den Mubah. Es ist keineswegs notwendig, dass sie uns ausdrücklich erlaubt oder ausdrücklich unserer Wahl anheim gestellt werden. Folglich ist der Bereich der zulässigen Ma′rufat sehr weit gespannt, so weit, dass für einen Muslim alles, außer dem, was in der Schari′a eigens verboten wurde, erlaubt ist. Und das ist genau der Bereich, in dem uns freie Hand gewährt wurde und wir nach eigenem Ermessen Gesetze erlassen können, um den Bedürfnissen und Gegebenheiten unserer Zeit zu entsprechen – natürlich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Schari′a.

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